§ 46 Abs. 3 VRG – Entscheidend dafür, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden soll oder nicht, ist die Frage, ob der Sachverhalt nach dem ersten Schriftenwechsel nicht hinreichend geklärt ist oder mit der Beschwerdeantwort neue Tatsachen vorgetragen werden.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung, BV; SR 101) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei- se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007, 1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei vorliegend ver- letzt, da ihm im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht die Möglichkeit zu einem zweiten Schriftenwechsel gewährt worden sei. Mit Replik vom 7. Oktober 2009 führt er hierzu in ausführlicher Weise zusammengefasst an, das Bundesgericht er- achte es diesbezüglich als geboten, der sehr strengen Rechtsprechung des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu folgen. Er hätte daher Gelegenheit er- halten müssen, zur Vernehmlassung des Gemeinderates Risch vom 15. Mai 2009 Stellung zu nehmen. Es sei dabei unerheblich, ob in dieser Vernehmlassung neue Elemente vorgetragen worden seien oder nicht. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei formeller Natur. Eine Verletzung führe zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes. Eine Heilung sei vorliegend nicht mehr möglich, weil besagte Ge- meindeversammlung bereits am 8. Juni 2009 stattgefunden habe, es sei denn das Verwaltungsgericht annulliere den Beschluss dieser Versammlung und ordne dies bei den zuständigen Direktionen an. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass jede Behörde wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör den Betroffenen von einer beabsichtigten Schlechterstellung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äusserung geben müsse. Eine erneute Anhörung könne nicht da- von abhängig gemacht werden, ob der reformatio in peius neue Gesichtspunkte zu Grunde lägen oder nicht. Die Behörde müsse vor ihrem Entscheid, auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und den Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen (Bundesgerichtsentscheid 2A.403/2002 vom 24. März 2003). Das Einholen der Stellungnahme beim Beschwerdeführer stel- le keinen leeren Formalismus dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen könne (Bundesgerichtsentscheid Nr. 2A.421/2003 vom 15. März 2003). 113
Staats- und Verwaltungsrecht Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde also in erster Linie mittels der Berufung auf den allgemeingültigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und auf ver- schiedene Bundesgerichtsentscheide zu dieser Frage. De facto stört er sich aber offenkundig einzig am Umstand, dass ihm keine Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel gewährt worden ist, mittels welchem er Stellung zur Vernehmlas- sung des Gemeinderates von Risch hätte Stellung beziehen wollen.
b) Zur Frage des zweiten Schriftenwechsels ist in § 12 VRG festgehalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Gemäss § 46 Abs. 3 VRG liegt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen der Be- schwerdeinstanz, also vorliegend im Ermessen des Regierungsrates. Ein zweiter Schriftenwechsel drängt sich namentlich dann auf, wenn der Sachverhalt nach dem ersten Schriftenwechsel nicht hinreichend geklärt ist oder mit der Beschwer- deantwort auf neue Tatsachen abgestellt werden will. Im vorliegenden Fall bestand hierfür keinerlei Anlass. Der Beschwerdeführer konn- te seine Vorbringen mit seiner Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich anführen, der strittige Sachverhalt war offenkundig und ausreichend geklärt und in der Ver- nehmlassung des Gemeinderates Risch wurden keinerlei neuen Behauptungen auf- gestellt. Insbesondere war erstellt, dass die nochmalige Vorlage der Jahresrech- nung 2007 an der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2009 erfolgen würde. Hinzu kommt, dass die strittige Rechtslage, nämlich die Auslegung von § 22 des Gemein- degesetzes (GG, BGS 171.), im Grunde eine theoretische war, und der Beschwerde- gegner – wie nachstehend in Ziff. 4 aufzuzeigen sein wird – den Streitpunkt auch ohne zweiten Schriftenwechsel, schlüssig und umfassend zu beurteilen vermochte. Es bestand somit keinerlei Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Dies zeigt sich im Übrigen auch in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine relevanten neuen Tatsachen vorzubrin- gen vermochte, die bereits im Verwaltungsverfahren einen zweiten Schriftenwech- sel notwendig gemacht hätten. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwen- det, er habe immer einen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel und es sei dabei unerheblich, ob in dieser Vernehmlassung neue Elemente vorgetragen wor- den seien oder nicht, so ist dies schlicht falsch. Vielmehr ist die Frage, ob neue Tatsachen vorgetragen werden, entscheidend dafür, ob ein zweiter Schriftenwech- sel durchgeführt werden soll oder nicht. Aufgrund des Gesagten kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzu- stellen, dass ihm gemäss der sonst üblichen Praxis des Kantons Zug und gestützt 114
Staats- und Verwaltungsrecht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das rechtliche Gehör in Form einer Replik verweigert worden sei, nicht Folge geleistet werden.
c) Angesichts der ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers wird an die- ser Stelle der Vollständigkeit halber trotz klarer Rechtslage zu seinen Vorbringen Stellung genommen. Vorab kann hierzu festgehalten werden, dass dessen allgemei- ne Ausführungen zum rechtlichen Gehör für sich im Grunde korrekt recherchiert und wiedergegeben sind. Trotzdem gehen sie bezogen auf den vorliegenden Fall gänzlich an der Sache vorbei. Es gelingt dem Beschwerdeführer dabei offenkundig nicht aus- reichend, zwischen dem rechtlichen Gehör als verfassungsmässigem Grundrecht und dem Verfahrensinstrument des zweiten Schriftenwechsels als Bestandteil des rechtlichen Gehörs zu unterscheiden. Dementsprechend beziehen sich seine Vor- bringen denn auch nicht auf den konkreten Fall, sondern auf das rechtliche Gehör als solches. Es trifft wohl zu, dass das rechtliche Gehör in der EMRK verankert und auf Bundesebene ein verfassungsmässig geschütztes Recht ist. Daraus lässt sich aber kein zwingendes Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel in einem Verwaltungsver- fahren auf kantonaler Ebene ableiten. Vielmehr werden die jeweiligen konkreten Ver- fahrensvorschriften in Spezialgesetzen geregelt, bezogen auf den vorliegenden Fall – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt – im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug. Der Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel stellt somit keines- wegs einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV dar, sondern erfolgte – wie vorstehend ausgeführt – in korrekter Anwendung von § 12 u. § 46 Abs. 3 VRG. Verfassungsmässig verankerte Rechte sind auf jeden Fall zu schützen, gelten je- doch nicht absolut und können unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, sofern sie mit gegenteiligen Interessen kollidieren (vgl. Art. 36 BV). Vorlie- gend stand dem Interesse des Beschwerdeführers auf einen zweiten Schriften- wechsel das Interesse des Regierungsrates auf eine zügige Abwicklung des Verfah- rens entgegen. Auch die Beurteilung einer Rechtsfrage innert angemessener Frist stellt ein allgemeine Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 BV dar (vgl. Art. 29 Abs. 1). Allein dadurch wird schon deutlich, dass diese Verfahrensgarantien nicht in jedem Fall und in beliebigem Ausmass gewährt werden können. Zu schützen ist jedoch stets der Kerngehalt der jeweiligen Bestimmung (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). Hinsichtlich des rechtlicher Gehörs wurde dieser Kerngehalt vorliegend ohne Frage gewährleistet, hat doch der Beschwerdeführer selbst das ganze Verfahren mit sei- ner Beschwerde erst in Gang gebracht und dabei ausreichend Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass des Entscheides des Regierungsrates zur Sache zu äussern. Er konnte die seiner Ansicht nach erheblichen Beweise beibringen, und den Sachver- halt, wie er ihn als relevant erachtete, darlegen. 115
Staats- und Verwaltungsrecht Wenn der Beschwerdeführer ferner anführt, er hätte ein Recht auf eine Replik ge- habt, weil bei einer reformatio in peius immer eine zweite Anhörung notwendig sei, dann muss dem entgegengehalten werden, dass eine solche in casu gar nicht vor- liegt. Eine reformatio in peius ist der lateinische Ausdruck für die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen. Vorliegend ist die Vorin- stanzt auf die Beschwerde vom 17. April 2009 nicht eingetreten ohne dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel zu gewähren. Es handelte sich dabei in keiner Weise um eine reformatio in peius, bestand doch zur strittigen Frage zu dem Zeitpunkt noch gar keine gerichtliche Entscheidung, die zum Nachteil des Betroffenen hätte abgeändert werden können. Die diesbezügli- chen Ausführungen des Beschwerdeführers und somit auch die hierzu zitierten Bundesgerichtsentscheide 2A.403/2002 vom 24. März 2003 und 2A.421/2003 vom 15. März 2003, die sich explizit auf Fälle einer reformatio in peius beziehen, sind auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 V 2009/85 116
E. 3a Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei vorliegend ver- letzt, da ihm im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht die Möglichkeit zu einem zweiten Schriftenwechsel gewährt worden sei. Mit Replik vom 7. Oktober 2009 führt er hierzu in ausführlicher Weise zusammengefasst an, das Bundesgericht er- achte es diesbezüglich als geboten, der sehr strengen Rechtsprechung des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu folgen. Er hätte daher Gelegenheit er- halten müssen, zur Vernehmlassung des Gemeinderates Risch vom 15. Mai 2009 Stellung zu nehmen. Es sei dabei unerheblich, ob in dieser Vernehmlassung neue Elemente vorgetragen worden seien oder nicht. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei formeller Natur. Eine Verletzung führe zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes. Eine Heilung sei vorliegend nicht mehr möglich, weil besagte Ge- meindeversammlung bereits am 8. Juni 2009 stattgefunden habe, es sei denn das Verwaltungsgericht annulliere den Beschluss dieser Versammlung und ordne dies bei den zuständigen Direktionen an. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass jede Behörde wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör den Betroffenen von einer beabsichtigten Schlechterstellung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äusserung geben müsse. Eine erneute Anhörung könne nicht da- von abhängig gemacht werden, ob der reformatio in peius neue Gesichtspunkte zu Grunde lägen oder nicht. Die Behörde müsse vor ihrem Entscheid, auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und den Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen (Bundesgerichtsentscheid 2A.403/2002 vom 24. März 2003). Das Einholen der Stellungnahme beim Beschwerdeführer stel- le keinen leeren Formalismus dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen könne (Bundesgerichtsentscheid Nr. 2A.421/2003 vom 15. März 2003). 113
Staats- und Verwaltungsrecht Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde also in erster Linie mittels der Berufung auf den allgemeingültigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und auf ver- schiedene Bundesgerichtsentscheide zu dieser Frage. De facto stört er sich aber offenkundig einzig am Umstand, dass ihm keine Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel gewährt worden ist, mittels welchem er Stellung zur Vernehmlas- sung des Gemeinderates von Risch hätte Stellung beziehen wollen.
E. 3b Zur Frage des zweiten Schriftenwechsels ist in § 12 VRG festgehalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Gemäss § 46 Abs. 3 VRG liegt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen der Be- schwerdeinstanz, also vorliegend im Ermessen des Regierungsrates. Ein zweiter Schriftenwechsel drängt sich namentlich dann auf, wenn der Sachverhalt nach dem ersten Schriftenwechsel nicht hinreichend geklärt ist oder mit der Beschwer- deantwort auf neue Tatsachen abgestellt werden will. Im vorliegenden Fall bestand hierfür keinerlei Anlass. Der Beschwerdeführer konn- te seine Vorbringen mit seiner Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich anführen, der strittige Sachverhalt war offenkundig und ausreichend geklärt und in der Ver- nehmlassung des Gemeinderates Risch wurden keinerlei neuen Behauptungen auf- gestellt. Insbesondere war erstellt, dass die nochmalige Vorlage der Jahresrech- nung 2007 an der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2009 erfolgen würde. Hinzu kommt, dass die strittige Rechtslage, nämlich die Auslegung von § 22 des Gemein- degesetzes (GG, BGS 171.), im Grunde eine theoretische war, und der Beschwerde- gegner – wie nachstehend in Ziff. 4 aufzuzeigen sein wird – den Streitpunkt auch ohne zweiten Schriftenwechsel, schlüssig und umfassend zu beurteilen vermochte. Es bestand somit keinerlei Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Dies zeigt sich im Übrigen auch in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine relevanten neuen Tatsachen vorzubrin- gen vermochte, die bereits im Verwaltungsverfahren einen zweiten Schriftenwech- sel notwendig gemacht hätten. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwen- det, er habe immer einen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel und es sei dabei unerheblich, ob in dieser Vernehmlassung neue Elemente vorgetragen wor- den seien oder nicht, so ist dies schlicht falsch. Vielmehr ist die Frage, ob neue Tatsachen vorgetragen werden, entscheidend dafür, ob ein zweiter Schriftenwech- sel durchgeführt werden soll oder nicht. Aufgrund des Gesagten kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzu- stellen, dass ihm gemäss der sonst üblichen Praxis des Kantons Zug und gestützt 114
Staats- und Verwaltungsrecht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das rechtliche Gehör in Form einer Replik verweigert worden sei, nicht Folge geleistet werden.
E. 3c Angesichts der ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers wird an die- ser Stelle der Vollständigkeit halber trotz klarer Rechtslage zu seinen Vorbringen Stellung genommen. Vorab kann hierzu festgehalten werden, dass dessen allgemei- ne Ausführungen zum rechtlichen Gehör für sich im Grunde korrekt recherchiert und wiedergegeben sind. Trotzdem gehen sie bezogen auf den vorliegenden Fall gänzlich an der Sache vorbei. Es gelingt dem Beschwerdeführer dabei offenkundig nicht aus- reichend, zwischen dem rechtlichen Gehör als verfassungsmässigem Grundrecht und dem Verfahrensinstrument des zweiten Schriftenwechsels als Bestandteil des rechtlichen Gehörs zu unterscheiden. Dementsprechend beziehen sich seine Vor- bringen denn auch nicht auf den konkreten Fall, sondern auf das rechtliche Gehör als solches. Es trifft wohl zu, dass das rechtliche Gehör in der EMRK verankert und auf Bundesebene ein verfassungsmässig geschütztes Recht ist. Daraus lässt sich aber kein zwingendes Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel in einem Verwaltungsver- fahren auf kantonaler Ebene ableiten. Vielmehr werden die jeweiligen konkreten Ver- fahrensvorschriften in Spezialgesetzen geregelt, bezogen auf den vorliegenden Fall – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt – im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug. Der Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel stellt somit keines- wegs einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV dar, sondern erfolgte – wie vorstehend ausgeführt – in korrekter Anwendung von § 12 u. § 46 Abs. 3 VRG. Verfassungsmässig verankerte Rechte sind auf jeden Fall zu schützen, gelten je- doch nicht absolut und können unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, sofern sie mit gegenteiligen Interessen kollidieren (vgl. Art. 36 BV). Vorlie- gend stand dem Interesse des Beschwerdeführers auf einen zweiten Schriften- wechsel das Interesse des Regierungsrates auf eine zügige Abwicklung des Verfah- rens entgegen. Auch die Beurteilung einer Rechtsfrage innert angemessener Frist stellt ein allgemeine Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 BV dar (vgl. Art. 29 Abs. 1). Allein dadurch wird schon deutlich, dass diese Verfahrensgarantien nicht in jedem Fall und in beliebigem Ausmass gewährt werden können. Zu schützen ist jedoch stets der Kerngehalt der jeweiligen Bestimmung (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). Hinsichtlich des rechtlicher Gehörs wurde dieser Kerngehalt vorliegend ohne Frage gewährleistet, hat doch der Beschwerdeführer selbst das ganze Verfahren mit sei- ner Beschwerde erst in Gang gebracht und dabei ausreichend Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass des Entscheides des Regierungsrates zur Sache zu äussern. Er konnte die seiner Ansicht nach erheblichen Beweise beibringen, und den Sachver- halt, wie er ihn als relevant erachtete, darlegen. 115
Staats- und Verwaltungsrecht Wenn der Beschwerdeführer ferner anführt, er hätte ein Recht auf eine Replik ge- habt, weil bei einer reformatio in peius immer eine zweite Anhörung notwendig sei, dann muss dem entgegengehalten werden, dass eine solche in casu gar nicht vor- liegt. Eine reformatio in peius ist der lateinische Ausdruck für die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen. Vorliegend ist die Vorin- stanzt auf die Beschwerde vom 17. April 2009 nicht eingetreten ohne dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel zu gewähren. Es handelte sich dabei in keiner Weise um eine reformatio in peius, bestand doch zur strittigen Frage zu dem Zeitpunkt noch gar keine gerichtliche Entscheidung, die zum Nachteil des Betroffenen hätte abgeändert werden können. Die diesbezügli- chen Ausführungen des Beschwerdeführers und somit auch die hierzu zitierten Bundesgerichtsentscheide 2A.403/2002 vom 24. März 2003 und 2A.421/2003 vom 15. März 2003, die sich explizit auf Fälle einer reformatio in peius beziehen, sind auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 V 2009/85 116
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staats- und Verwaltungsrecht I. Staats- und Verwaltungsrecht
1. Verfahrensrecht § 46 Abs. 3 VRG – Entscheidend dafür, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchge- führt werden soll oder nicht, ist die Frage, ob der Sachverhalt nach dem ersten Schriftenwechsel nicht hinreichend geklärt ist oder mit der Beschwerdeantwort neue Tatsachen vorgetragen werden. Aus dem Sachverhalt. Am 3. Juni 2008 fand in der Einwohnergemeinde Risch eine Gemeindeversamm- lung statt. Unter Traktandum 2 wurde dabei über die Jahresrechnung 2007 und den dazugehörenden Bericht und Antrag des Gemeinderates beschlossen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 reichte C.D., Rotkreuz, gegen die Gemeinde Risch beim Regierungsrat des Kantons Zug wegen Nichtbeachtung der Zuständigkeits- ordnung für Ausgabenbeschlüsse beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein und platzierte überdies eine Aufsichtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerden nicht ein. Zudem wurde der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juni 2008 betreffend die Jahresrechnung 2007 aufgehoben und der Gemeinderat Risch wurde angewiesen, die Jahresrechnung 2007 erneut an einer Gemeindeversammlung vorzulegen. Mit Eingabe vom 17. April 2009 reichte C.D. wiederum beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde, eventu- aliter Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte u.a., es sei festzustellen, dass sich der Gemeinderat Risch den im Regierungsratsbeschluss vom 27. Januar 2009 enthaltenen Anordnungen und Weisungen widersetzt habe. Mit Beschluss vom
2. Juni 2009 trat der Regierungsrat des Kantons Zug sowohl auf die Stimmrechts- als auch auf die Rechtsverzögerungs- und die eventualiter erhobene Verwaltungs- beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 3. Juli 2009 erhob C.D. gegen diesen Ent- scheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass ihm gemäss der sonst üblichen Praxis des Kantons Zug und gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 VRG und den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte das rechtliche Gehör in Form einer Replik verweigert worden sei. Aus den Erwägungen: … 112
Staats- und Verwaltungsrecht
3. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung, BV; SR 101) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei- se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007, 1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei vorliegend ver- letzt, da ihm im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht die Möglichkeit zu einem zweiten Schriftenwechsel gewährt worden sei. Mit Replik vom 7. Oktober 2009 führt er hierzu in ausführlicher Weise zusammengefasst an, das Bundesgericht er- achte es diesbezüglich als geboten, der sehr strengen Rechtsprechung des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu folgen. Er hätte daher Gelegenheit er- halten müssen, zur Vernehmlassung des Gemeinderates Risch vom 15. Mai 2009 Stellung zu nehmen. Es sei dabei unerheblich, ob in dieser Vernehmlassung neue Elemente vorgetragen worden seien oder nicht. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei formeller Natur. Eine Verletzung führe zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes. Eine Heilung sei vorliegend nicht mehr möglich, weil besagte Ge- meindeversammlung bereits am 8. Juni 2009 stattgefunden habe, es sei denn das Verwaltungsgericht annulliere den Beschluss dieser Versammlung und ordne dies bei den zuständigen Direktionen an. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass jede Behörde wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör den Betroffenen von einer beabsichtigten Schlechterstellung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äusserung geben müsse. Eine erneute Anhörung könne nicht da- von abhängig gemacht werden, ob der reformatio in peius neue Gesichtspunkte zu Grunde lägen oder nicht. Die Behörde müsse vor ihrem Entscheid, auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und den Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen (Bundesgerichtsentscheid 2A.403/2002 vom 24. März 2003). Das Einholen der Stellungnahme beim Beschwerdeführer stel- le keinen leeren Formalismus dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen könne (Bundesgerichtsentscheid Nr. 2A.421/2003 vom 15. März 2003). 113
Staats- und Verwaltungsrecht Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde also in erster Linie mittels der Berufung auf den allgemeingültigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und auf ver- schiedene Bundesgerichtsentscheide zu dieser Frage. De facto stört er sich aber offenkundig einzig am Umstand, dass ihm keine Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel gewährt worden ist, mittels welchem er Stellung zur Vernehmlas- sung des Gemeinderates von Risch hätte Stellung beziehen wollen.
b) Zur Frage des zweiten Schriftenwechsels ist in § 12 VRG festgehalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Gemäss § 46 Abs. 3 VRG liegt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen der Be- schwerdeinstanz, also vorliegend im Ermessen des Regierungsrates. Ein zweiter Schriftenwechsel drängt sich namentlich dann auf, wenn der Sachverhalt nach dem ersten Schriftenwechsel nicht hinreichend geklärt ist oder mit der Beschwer- deantwort auf neue Tatsachen abgestellt werden will. Im vorliegenden Fall bestand hierfür keinerlei Anlass. Der Beschwerdeführer konn- te seine Vorbringen mit seiner Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich anführen, der strittige Sachverhalt war offenkundig und ausreichend geklärt und in der Ver- nehmlassung des Gemeinderates Risch wurden keinerlei neuen Behauptungen auf- gestellt. Insbesondere war erstellt, dass die nochmalige Vorlage der Jahresrech- nung 2007 an der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2009 erfolgen würde. Hinzu kommt, dass die strittige Rechtslage, nämlich die Auslegung von § 22 des Gemein- degesetzes (GG, BGS 171.), im Grunde eine theoretische war, und der Beschwerde- gegner – wie nachstehend in Ziff. 4 aufzuzeigen sein wird – den Streitpunkt auch ohne zweiten Schriftenwechsel, schlüssig und umfassend zu beurteilen vermochte. Es bestand somit keinerlei Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Dies zeigt sich im Übrigen auch in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine relevanten neuen Tatsachen vorzubrin- gen vermochte, die bereits im Verwaltungsverfahren einen zweiten Schriftenwech- sel notwendig gemacht hätten. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwen- det, er habe immer einen Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel und es sei dabei unerheblich, ob in dieser Vernehmlassung neue Elemente vorgetragen wor- den seien oder nicht, so ist dies schlicht falsch. Vielmehr ist die Frage, ob neue Tatsachen vorgetragen werden, entscheidend dafür, ob ein zweiter Schriftenwech- sel durchgeführt werden soll oder nicht. Aufgrund des Gesagten kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzu- stellen, dass ihm gemäss der sonst üblichen Praxis des Kantons Zug und gestützt 114
Staats- und Verwaltungsrecht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das rechtliche Gehör in Form einer Replik verweigert worden sei, nicht Folge geleistet werden.
c) Angesichts der ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers wird an die- ser Stelle der Vollständigkeit halber trotz klarer Rechtslage zu seinen Vorbringen Stellung genommen. Vorab kann hierzu festgehalten werden, dass dessen allgemei- ne Ausführungen zum rechtlichen Gehör für sich im Grunde korrekt recherchiert und wiedergegeben sind. Trotzdem gehen sie bezogen auf den vorliegenden Fall gänzlich an der Sache vorbei. Es gelingt dem Beschwerdeführer dabei offenkundig nicht aus- reichend, zwischen dem rechtlichen Gehör als verfassungsmässigem Grundrecht und dem Verfahrensinstrument des zweiten Schriftenwechsels als Bestandteil des rechtlichen Gehörs zu unterscheiden. Dementsprechend beziehen sich seine Vor- bringen denn auch nicht auf den konkreten Fall, sondern auf das rechtliche Gehör als solches. Es trifft wohl zu, dass das rechtliche Gehör in der EMRK verankert und auf Bundesebene ein verfassungsmässig geschütztes Recht ist. Daraus lässt sich aber kein zwingendes Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel in einem Verwaltungsver- fahren auf kantonaler Ebene ableiten. Vielmehr werden die jeweiligen konkreten Ver- fahrensvorschriften in Spezialgesetzen geregelt, bezogen auf den vorliegenden Fall – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt – im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug. Der Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel stellt somit keines- wegs einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV dar, sondern erfolgte – wie vorstehend ausgeführt – in korrekter Anwendung von § 12 u. § 46 Abs. 3 VRG. Verfassungsmässig verankerte Rechte sind auf jeden Fall zu schützen, gelten je- doch nicht absolut und können unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, sofern sie mit gegenteiligen Interessen kollidieren (vgl. Art. 36 BV). Vorlie- gend stand dem Interesse des Beschwerdeführers auf einen zweiten Schriften- wechsel das Interesse des Regierungsrates auf eine zügige Abwicklung des Verfah- rens entgegen. Auch die Beurteilung einer Rechtsfrage innert angemessener Frist stellt ein allgemeine Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 BV dar (vgl. Art. 29 Abs. 1). Allein dadurch wird schon deutlich, dass diese Verfahrensgarantien nicht in jedem Fall und in beliebigem Ausmass gewährt werden können. Zu schützen ist jedoch stets der Kerngehalt der jeweiligen Bestimmung (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). Hinsichtlich des rechtlicher Gehörs wurde dieser Kerngehalt vorliegend ohne Frage gewährleistet, hat doch der Beschwerdeführer selbst das ganze Verfahren mit sei- ner Beschwerde erst in Gang gebracht und dabei ausreichend Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass des Entscheides des Regierungsrates zur Sache zu äussern. Er konnte die seiner Ansicht nach erheblichen Beweise beibringen, und den Sachver- halt, wie er ihn als relevant erachtete, darlegen. 115
Staats- und Verwaltungsrecht Wenn der Beschwerdeführer ferner anführt, er hätte ein Recht auf eine Replik ge- habt, weil bei einer reformatio in peius immer eine zweite Anhörung notwendig sei, dann muss dem entgegengehalten werden, dass eine solche in casu gar nicht vor- liegt. Eine reformatio in peius ist der lateinische Ausdruck für die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen. Vorliegend ist die Vorin- stanzt auf die Beschwerde vom 17. April 2009 nicht eingetreten ohne dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zu einem zweiten Schriftenwechsel zu gewähren. Es handelte sich dabei in keiner Weise um eine reformatio in peius, bestand doch zur strittigen Frage zu dem Zeitpunkt noch gar keine gerichtliche Entscheidung, die zum Nachteil des Betroffenen hätte abgeändert werden können. Die diesbezügli- chen Ausführungen des Beschwerdeführers und somit auch die hierzu zitierten Bundesgerichtsentscheide 2A.403/2002 vom 24. März 2003 und 2A.421/2003 vom 15. März 2003, die sich explizit auf Fälle einer reformatio in peius beziehen, sind auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 V 2009/85 116